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MEDIZINISCHER ABLAUF

Die nachfolgenden Schilderungen basieren auf dokumentierten
Tatsachen und eigenem Erleben: Vom Beinbruch zum Friedhof

 

16.02.1991   Skiunfall mit Schienbeinbruch
     
16. – 21.02.1991   Stationäre Behandlung im Kreiskrankenhaus (1) - Keine unverzügliche, facharztgerechte Versorgung der Fraktur - Versorgung durch Arzt im Praktikum (AiP) - der diensthabende Chefarzt war nicht anwesend.
     
21.02.1991   Normale Entlassung aus dem Kreiskrankenhaus (1) ohne Krücken
     
21. – 23.02.1991   Drei ambulante Behandlungen in der Praxis und unserer Wohnung durch Allgemeinarzt, ohne dass er den Schmerzen beim Bruch auf den Grund ging
     
23.02.1991   Diagnosen „SOMNOLENZ“ (Bewusstlosigkeit), „MCP-Überdosierung und weitere schwere Krankheitssymptome durch denselben Arzt als Notarzt - keine unverzügliche Klinikeinweisung durch den Notarzt um 18:45 Uhr trotz massiver Verschlechterung und Lebensgefahr Ferdinand spricht sein letztes Wort um 19:30 Uhr ungerechtfertigte Verschiebung der Bewusstlosigkeit unseres Kindes Ferdinand vom 23.02.1991 um 18:45 / 19:30 Uhr auf 24.02.1991 um 00:20 Uhr durch den Notarzt (Beweis: Arzt-Dokumente und Abrechnung)
     
23. – 24.02.1991   Fünf (5!!!) notärztliche Behandlungen unseres bewusstlosen Kindes Ferdinand durch denselben Allgemeinarzt als zuständiger Notarzt im Notarztwagen - Die Notarzteinsätze wurden pflichtwidrig bei der BRK-Leitstelle vom Notarzt nicht gemeldet aber abgerechnet
     
24.02.1991   Der Notarzt bestellt Krankentransportwagen für das bewusstlose Kind und verschwindet - Die Sanitäter sollten alleine mit Ferdinand fahren, lehnten aber einen Transport ohne Notarzt ab - Der Notarzt schickt zugleich seine Ehefrau alleine mit weißem Zettel (Transportauftrag?) - Die Sanitäter fahren nicht - Die Ehefrau des Notarztes holt auf Drängen der Sanitäter den Notarzt zum bewusstlosen Ferdinand zurück – Der Notarzt täuscht einen weiteren Notarzteinsatz im Ort „Geigant“ vor, den es tatsächlich schon aus zeitlichen Gründen nicht geben konnte – Der Notarzt versteckte sich, während Ferdinand im Sterben lag oder schon tot war - Der Notarzt hätte unseren sterbenden Sohn nie verlassen dürfen.

Um mindestens acht (8!) Stunden zu späte Klinikeinweisung mit völlig ungeeignetem BRK-Krankentransportwagen (KTW kein RTW) des lebensgefährlich erkrankten / sterbenden Ferdinand über 75 KM von Wohnort zur Klinik (3)

Während des Transports Halt auf freier Strecke nahe dem Kreiskrankenhaus (1) wegen „Schlüsselübergabe durch Sanitäter“ – Schutzbehauptung

Halt bei weiterem Kreiskrankenhaus (2) wegen Intubation – Der Notarzt konnte nicht intubieren und gab sich als „Rodinger Notarzt“, als Notarzt einer anderen Stadt aus, der er tatsächlich nicht war – Schutzbehauptung

Weiterverlegung vom Kreiskrankenhaus (2) mit ungeeignetem BRK-Krankentransportwagen in Klinik (3) – orthopädische Intensivstation

Gehirntod von Ferdinand bei der Einlieferung in die Klinik (3) um 03:10 Uhr oder früher (laut Gutachten)
     
24.02. – 01.03.1991   Keine korrekte Aufzeichnung des Gehirntodes unseres Sohnes Ferdinand nach den Vorschriften der Bundesärztekammer (ohne vorgeschriebene Dauer von 30 Minuten, ohne Namen, ohne zwei Arztunterschriften, ohne Formblatt)
     
24. – 25.02.1991   Stationäre Behandlung in der orthopädischen Intensivstation in der Klinik (3) mit höchster Versorgungsstufe

Verlegung des gehirntoten Ferdinand mit BRK-Fahrzeug in der Klinik (3) von der orthopädischen (Schienbeinbruch) in die neurologische Intensivstation („Meningitis bakteriell“) wegen weiter Wege für den Arzt
     
26.02.1991   Operation „Gehirndrainage“ ohne Unterlagen und Dokumentation
     
28.02.1991   Mitteilung des Oberarztes: „Morgen stirbt ihr Kind.“
     
01.03.1991   Zweifelhafter offizieller Todeszeitpunkt: 10:25 Uhr Todesursache offiziell: „Meningitis bakteriell“ und „natürlicher Tod“
     
05.03.1991   Beerdigung von Ferdinand

 

Die gesamte Rettungskette versagte.

Fast alle an der Behandlung beteiligten Tatzeugen schweigen, aus welchen Gründen auch immer, bis heute zu Ungunsten des Opfers, unseres 10jährigen Sohnes Ferdinand, zu Gunsten des beschuldigten Arztes / Notarztes, der heute noch praktiziert, als hätte es Ferdinand niemals gegeben. Die ärztliche Dokumentation ist in entscheidenden Punkten nicht nachvollziehbar.: Bruchbehandlung, Gipsspaltung, Röntgenaufnahmen, mikrobiologische Unterlagen, EKG / EEG- und Beatmungsaufzeichnungen, Operationen „Intubation“ und „Gehirndrainage“, ärztliche und notärztliche Dokumentationen, Zeiten, Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit, Krankentransport, Gehirntodfeststellung, Todesbescheinigung u. a..